König Sigmund verleiht dem Rat zu Baden das bisher der Gemeinde zugestandene Recht, über jegliche Sache, "die das Blut berührt", zu richten, und gestattet ihm, dieses Recht auch durch den Schultheissen ausüben zu lassen. (28.10.1431)

1.1 Signatur
A.01.487
1.2 Titel

König Sigmund verleiht dem Rat zu Baden das bisher der Gemeinde zugestandene Recht, über jegliche Sache, "die das Blut berührt", zu richten, und gestattet ihm, dieses Recht auch durch den Schultheissen ausüben zu lassen.

1.3 Datum

28.10.1431

1.4 Verzeichnungsstufe

Dokument

1.5 Umfang

1 Einheit(en)

2.1 Ersteller

Ausstellungsort: Feldkirch